Exklusivvertreter/-in der Gothaer
Versicherungsbank VVaG
Kiebitzberg 3/ Am Ulmenmarkt, 18057 Rostock
www.krueger.gothaer.de
Absicherung
Sicherheit wird bei uns GROSS geschrieben und somit auch die Absicherung!
Generalagentur Jens Krüger
Einen Auszug unserer Versicherungsleistungen finden sie hier:
5. Räumlicher Geltungsbereich
Soweit die geschriebenen Bedingungen keine abweichende Regelung enthalten, besteht Versicherungsschutz für Verkehrsverträge innerhalb und zwischen den Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) sowie der Schweiz, Monaco und San Marino.
8. Begrenzung der Versicherungsleistung
Soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften der Pflichtversicherung entgegenstehen (§ 7a GüKG), ist die Leistung des Versicherers für alle im Versicherungsschein bezeichneten Risiken je Geschädigten und je Verkehrsvertrag begrenzt auf:
8.1 je Schadenfall
für Güter- und Güterfolgeschäden 2.000.000 EUR für reine Vermögensschäden 600.000 EUR für Inventurdifferenzen 250.000 EUR
8.2 je Schadenereignis
Der Versicherer leistet höchstens 2,0 Mio. EUR je Schadenereignis. Die durch ein Ereignis mehreren Geschädigten entstandenen Schäden werden unabhängig von der Anzahl der Geschädigten und der Verkehrsverträge anteilmäßig im Verhältnis ihrer Ansprüche ersetzt, wenn sie zusammen die äußerste Grenze der Versicherungsleistung übersteigen.
8.3 pro Versicherungsjahr (Jahresmaximum)
8.3.1 Die Höchstersatzleistung des Versicherers beträgt für alle Schadenereignisse der versicherten Verkehrsverträge eines Versicherungsjahres 4,0 Mio. EUR.
8.3.2 Die Höchstersatzleistung des Versicherers beträgt für alle Schadenereignisse aus Inventurdifferenzen eines Versicherungsjahres 500.000 EUR.
8.3.3 Zusätzliche Begrenzung bei qualifiziertem Verschulden Die Versicherungsleistung des Versicherers ist zusätzlich je Versicherungsjahr bei Schäden, die vom Versicherungsnehmer, seinen gesetzlichen Vertretern oder seinen leitenden Angestellten durch Leichtfertigkeit und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit entstehen werde, herbeigeführt, durch Kardinalpflichtverletzung oder durch grobes Organisationsverschulden verursacht worden sind, über die gesetzliche oder vertragliche Regelhaftung (§ 449 HGB-Korridor) hinaus begrenzt bis maximal 600.000 EUR pro Schadenfall und -ereignis sowie auf 1,2 Mio. EUR pro Versicherungsjahr. § 113 VVG bleibt hiervon unberührt.
Eu-Lizenzen vorhanden!