Allgemeine Geschäftsbedingungen ( AGB ) der Groß & Jahncke Express
(Stand Februar 2011)
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Bedingungen gelten für Leistungen , als Frachtführer im gewerblichen Straßengüterverkehr
mit geschlossenen Frachtverträgen, – als Spediteure Speditionsverträge mit Selbsteintritt (§ 458 HGB)
zu festen Beförderungskosten (§ 459 HGB) und über Sammelladung (§ 460 HGB) sowie Lagerverträge
schließen, – als Logistikunternehmer und unseren Dienstleistungen , die mit der Beförderung oder
Lagerung von Gütern in Zusammenhang stehen, auch insoweit, als sie nicht speditionsüblich sind.
(2) Die Bedingungen finden Anwendung auf Beförderungen im Binnenverkehr und im
grenzüberschreitenden Verkehr, soweit ihnen die Regeln der CMR nicht entgegen stehen, sowie im
Kabotageverkehr in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des EWR, sofern nicht
zwingende Regeln des Aufnahmemitgliedstaats diesen Bedingungen entgegen stehen. Sie finden
weiterhin Anwendung im nationalen kombinierten Ladungsverkehr und im multimodalen Verkehr (§§ 452– 452d HGB), sofern mindestens eine Teilstrecke im Straßengüterverkehr durchgeführt wird.
(3) Die Bedingungen gelten auch für den Lohnfuhrvertrag nach Maßgabe von § 9 sowie für den
Entsorgungsverkehr, dessen Besonderheiten in § 10 geregelt sind. Sie gelten auch für gewerbliche
Beförderungen mit Fahrzeugen, die nicht dem Regelungsbereich des GüKG unterliegen.
(4) Diese Bedingungen gelten nicht für Geschäfte, die ausschließlich 1. Verpackungsarbeiten 2. die
Beförderung von Umzugsgut oder dessen Lagerung betreffen.
I. Frachtgeschäft einschließlich Spedition im Selbsteintritt
Die Groß & Jahncke Express im Frachtgeschäft sowie im Beförderungsgeschäft bei der Spedition im
Selbsteintritt wird nachfolgend in diesem Abschnitt als Frachtführer bezeichnet.
§ 2 Informationspflichten des Auftraggebers und Fahrzeuggestellung
(1) Der Absender unterrichtet den Frachtführer rechtzeitig vor Durchführung der Beförderung über alle
wesentlichen, die Durchführung des Vertrages beeinflussenden Faktoren. Hierzu zählen neben Art und
Beschaffenheit, Gewicht, Menge sowie einzuhaltenden Terminen auch besondere technische
Anforderungen an das Fahrzeug und eventuell erforderliches Zubehör. Angaben zum Wert des Gutes hat
der Absender dann zu machen, wenn dies für den Ablauf der Beförderung, für das zu stellende
Fahrzeug/Zubehör oder für den Deckungsschutz der Haftpflichtversicherung des Frachtführers von
Bedeutung ist.
(2) Handelt es sich um Güter, die regelmäßig von der Versicherungsdeckung ausgeschlossen sind, wie
Edelmetalle, Juwelen, Zahlungsmittel, Valoren, Wertpapiere und Urkunden, so ist dies vom Absender bei
der Auftragserteilung schriftlich oder in Textform mitzuteilen. Das Gleiche gilt für hochwertige Güter,
insbesondere Kunstgegenstände und Antiquitäten, Tabakwaren, Spirituosen, technische Geräte aus dem
Bereich EDV/Telekommunikation/Medien. Die Verpflichtung des Absenders nach §§ 5, 7 und 16 bleibt
hiervon unberührt.
(3) Der Frachtführer verpflichtet sich, entsprechend geeignete Fahrzeuge zu stellen.
§ 3 Übergabe des Gutes
(1) Der Absender hat dem Frachtführer das Beförderungsgut in beförderungsfähigem Zustand gemäß §
411 HGB zu übergeben. Die erforderlichen und ordnungsgemäß ausgefüllten Begleitpapiere (§§ 410, 413
HGB) sind ebenfalls zu übergeben.
(2) Führt der Frachtführer die Beförderung trotz Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Abs. 1 durch,
nachdem er den Absender auf die Mängel hingewiesen hat, so trägt der Frachtführer einen
entsprechenden Vorbehalt in den Frachtbrief oder das andere Begleitpapier ein. Der Absender ist in
einem solchen Fall zum Ersatz aller Schäden verpflichtet, die dem Frachtführer durch diese Mängel
entstanden sind. § 254 BGB bleibt unberührt.
(3) Eine Überprüfung des äußerlichen Zustandes der Frachtstücke sowie deren Zeichen und Nummern
erfolgt durch den Frachtführer, sofern ihm dies möglich und zumutbar ist.
(4) Der Frachtführer ist zur Überprüfung von Stückzahl, Menge oder Gewicht des Beförderungsgutes nur
verpflichtet, wenn dies zumutbar, möglich und vereinbart ist. Der Absender hat, außer bei geringfügigem
Umfang der Überprüfung, für die entstandenen Aufwendungen Ersatz zu leisten.
(5) Wird vom Frachtführer eine schriftliche Bestätigung dieser Angaben gemäß Abs. 3 verlangt, kann
dieser eine Überprüfung aber nicht vornehmen, erfolgt die Bestätigung durch den Frachtführer unter
Vorbehalt.
(6) Nimmt der Frachtführer ein Gut zur Beförderung an, das äußerlich erkennbare Beschädigungen
aufweist, so kann er verlangen, dass der Absender den Zustand des Gutes im Frachtbrief oder in einem
anderen Begleitpapier besonders bescheinigt.
§ 4 Frachtbrief/Begleitpapier
(1) Der Frachtvertrag wird in einem Frachtbrief festgehalten, der beidseitig unterzeichnet ist. Der
Frachtbrief soll die Angaben des § 408 HGB enthalten und kann darüber hinaus weitere Regelungen
enthalten. Ist aus Gründen der Transportabwicklung die Ausstellung eines Frachtbriefes nicht angezeigt,
so kann ein anderes Begleitpapier (wie z. B. Lieferschein, Rollkarte etc.) verwendet werden.
(2) Füllt der Frachtführer auf Verlangen des Absenders den Frachtbrief aus, so haftet der Absender für
alle Schäden, die aus den unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Absenders entstehen.
(3) Als Frachtbrief nach Abs. 1 gilt auch ein elektronischer Frachtbrief, sofern die Unterzeichnung mit
einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz erfolgt.
§ 5 Verladen und Entladen
(1) Der Absender hat beförderungssicher nach den einschlägigen Rechtsvorschriften und dem Stand der
Technik zu beladen, der Empfänger entsprechend zu entladen, nachdem er die Auslieferung an sich
verlangt hat. Handlungen oder Unterlassungen der Personen, die für den Absender oder Empfänger tätig
werden, werden diesen zugerechnet. Der Frachtführer ist grundsätzlich verpflichtet, die
Betriebssicherheit der Verladung sicherzustellen. Eine beförderungssichere Verladung durch den
Frachtführer erfolgt nur gegen angemessene Vergütung. Die Entladung durch den Frachtführer ist
ebenfalls vergütungspflichtig.
(2) Für das Beladen und das Entladen steht eine dem jeweiligen Vorgang angemessene Zeit (Ladezeit,
Entladezeit) zur Verfügung. Für Komplettladungen (nicht jedoch bei schüttbaren Massengütern) eines
Auftraggebers mit Fahrzeugen/Fahrzeugeinheiten mit 40 t zulässigem Gesamtgewicht beträgt die Beund
Entladefrist (höchstens 1 Beladestelle, höchstens 1 Entladestelle), vorbehaltlich anderweitiger
vertraglicher Absprachen, pauschal jeweils maximal 2 Stunden für die Beladung und maximal 2 Stunden
für die Entladung. Bei Fahrzeugen/Fahrzeugeinheiten mit niedrigerem Gesamtgewicht reduzieren sich
diese Zeiten. Für diese Zeit kann keine besondere Vergütung verlangt werden.
(3) Die Beladefrist beginnt mit dem Zeitpunkt der vereinbarten Bereitstellung des Fahrzeugs. Erfolgt die
Bereitstellung des Fahrzeugs später als zum vereinbarten Zeitpunkt und ist der Auftraggeber mit der
verspäteten Bereitstellung einverstanden, so beginnt die Beladefrist ab dem Zeitpunkt der Bereitstellung.
(4) Die Entladefrist beginnt in dem Moment, in dem der Empfänger die Verfügungsgewalt über das Gut
erhält. Im Zweifel ist dies der Zeitpunkt, zu dem eine Person, die zur Verfügung über das Gut befugt ist,
die für sie bestimmte Ausfertigung des Frachtbriefs oder eines anderen Begleitpapiers erhält.
(5) Wartet der Frachtführer aufgrund vertraglicher Vereinbarung oder aus Gründen, die nicht seinem
Risikobereich zuzurechnen sind, über die Belade- oder Entladezeit hinaus, so hat er Anspruch auf eine
angemessene Vergütung (Standgeld).
§ 6 Rechte des Frachtführers bei Nichteinhaltung
(1) Ist mit der Beladung nicht begonnen worden, obwohl die Beladefrist bereits abgelaufen ist, so stellt
der Frachtführer gemäß § 417 HGB eine angemessene Frist mit der Erklärung, dass er nach Ablauf der
Frist den Vertrag kündigen und seine Rechte nach § 415 Abs. 2 HGB geltend machen wird.
(2) Ist nach Ablauf der Frist die Hälfte oder mehr des Ladegewichts verladen, so wird nach Ablauf der
Frist die Teilbeförderung gemäß § 416 HGB durchgeführt.
(3) Falls der Frachtführer das Fahrzeug nicht oder nicht rechtzeitig zu dem vereinbarten Zeitpunkt
bereitstellen kann, so setzt er darüber den Absender unverzüglich in Kenntnis. Der Absender teilt dem
Frachtführer daraufhin unverzüglich mit, ob er mit einer späteren Gestellung einverstanden ist oder ob er
den Frachtvertrag kündigen will. Ist die nicht oder nicht rechtzeitig erfolgte Bereitstellung des Fahrzeugs
durch grobe Fahrlässigkeit des Frachtführers verursacht, hat er dem Absender Ersatz des entstandenen
Schadens nach Maßgabe von § 433 HGB zu leisten.
(4) Ist mit der Entladung nicht begonnen worden, obwohl die Entladefrist bereits abgelaufen ist, so kann
der Frachtführer dies als Verweigerung der Annahme des Gutes betrachten. In diesem Fall hat er die
Weisung des Absenders einzuholen und zu befolgen. § 419 Abs. 3 und 4 HGB finden entsprechende
Anwendung.
§ 7 Gefährliches Gut
Der Absender hat bei Vertragsschluss schriftlich oder in Textform alle Angaben über die Gefährlichkeit
des Gutes und, soweit erforderlich, zu ergreifende Vorsichtsmaßnahmen zu übermitteln. Handelt es sich
um Gefahrgut im Sinne des ADR/GGVSE, so sind UN-Nummer, Klasse und Verpackungsgruppe des
Gefahrgutes nach dem ADR/GGVSE in der jeweils gültigen Fassung und die dafür erforderliche
Schutzausrüstung anzugeben; eine Mitteilungsmöglichkeit bei Abruf besteht für den Absender nur, wenn
ihm eine vorherige Mitteilung nicht möglich ist. Vertragsbedingungen für den Güterkraftverkehrs-,
Speditions- und Logistikunternehmer - (VBGL) - in der Fassung vom 27. Januar 2003 § 8
Ablieferungsquittung Nach Ankunft des Gutes an der Ablieferungsstelle ist der Empfänger berechtigt,
vom Frachtführer die Ablieferung des Gutes gegen die Erteilung eines schriftlichen oder in Textform
gehaltenen Empfangsbekenntnisses (Quittung) sowie gegen die Erfüllung der sonstigen Verpflichtungen
aus dem Frachtvertrag zu verlangen.
§ 9 Lohnfuhrvertrag
(1) Der Lohnfuhrvertrag ist abgeschlossen, wenn sich Unternehmer und Auftraggeber darüber einig sind, dass der Unternehmer ein bemanntes Fahrzeug zur Verwendung nach Weisung des Auftraggebers stellt.
(2) Auf den Lohnfuhrvertrag finden die frachtrechtlichen Regelungen dieser Vertragsbedingungen
entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass der Unternehmer nicht für Schäden haftet, die durch
den Auftraggeber verursacht worden sind. Statt des Frachtbriefes wird beim Lohnfuhrvertrag ein anderer
Nachweis verwendet, der insbesondere die Einsatzzeit beinhaltet.
§ 10 Entsorgungstransporte
Diese Bedingungen finden auch für Güterbeförderungen im Entsorgungsverkehr (Beförderungen von Abfällen zur Beseitigung oder Verwertung) Anwendung. Auftraggeber und Frachtführer verpflichten sich,
alle jeweils gültigen öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen des Entsorgungsverkehrs zu beachten. Der
Auftraggeber ist insbesondere verpflichtet, die Abfälle ordnungsgemäß nach den Bestimmungen des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie den entsprechenden Rechtsverordnungen zu deklarieren
und dies dem Frachtführer – spätestens bei Abschluss des Beförderungsvertrages – mitzuteilen und die
abfallrechtlichen Begleitpapiere (z.B. Entsorgungs-/Verwertungsnachweis, Abfallbegleitscheine) zur
Verfügung zu stellen. Der Frachtführer hat die erforderlichen abfallrechtlichen Genehmigungen
vorzuhalten. Werden gefährliche Abfälle transportiert, so ist § 7 dieser Bedingungen zu beachten.
II. Speditions-, Logistik- und Lagergeschäft
Die Groß & Jahncke Express im Speditions-, Logistik- und Lagergeschäft im Sinne von § 1 wird nachfolgend in diesem Abschnitt als Spediteur bezeichnet.
§ 11 Interessenwahrungs- und Sorgfaltspflicht
Der Spediteur hat das Interesse des Auftraggebers wahrzunehmen und seine Tätigkeiten mit der Sorgfalt
eines ordentlichen Kaufmannes auszuführen.
§ 12 Leistungsumfang
Bei speditionsvertraglichen Tätigkeiten im Sinne der §§ 453 bis 466 HGB schuldet der Spediteur nur den
Abschluss der zur Erbringung dieser Leistungen erforderlichen Verträge, soweit zwingende oder AGB feste Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmen. § 13 Vereinbarung besonderer Bedingungen Der
Spediteur ist zur Vereinbarung der üblichen Geschäftsbedingungen Dritter befugt. Im Verhältnis zwischen
Erst- und Zwischenspediteur gelten die VBGL als Allgemeine Geschäftsbedingungen des
Zwischenspediteurs.
§ 14 Auftrag, Übermittlungsfehler, Inhalt, besonders wertvolles oder gefährliches Gut
(1) Durch die Annahme eines Angebots entsteht ein Vertrag. Die Annahme, sonstige Aufträge, Weisungen, Erklärungen und Mitteilungen sind formlos gültig und ausschließlich über die Faxnummer 03212-2111978 zu übermitteln. Andernfalls kann ein wirksamer und rechtzeitiger Zugang nicht garantiert werden. Nachträgliche Änderungen sind als solche deutlich kenntlich zu machen Die Beweislast für den Inhalt sowie die richtige und vollständige Übermittlung trägt, wer sich darauf beruft.
(2) Der Auftraggeber hat dem Spediteur bei Auftragserteilung mitzuteilen, dass Gegenstand des
Vertrages 1. Gefährliche Güter 2. Lebende Tiere und Pflanzen 3. Leicht verderbliche Güter 4. Besonders
wertvolle Güter sind.
(3) Der Auftraggeber hat im Auftrag Adressen, Zeichen, Nummern, Anzahl, Art und Inhalt der
Packstücke, Eigenschaften des Gutes im Sinne von Abs. 2, den Wert des Gutes und alle sonstigen
erkennbar für die ordnungsgemäße Ausführung des Auftrags erheblichen Umstände anzugeben.
(4) Unter besonders wertvollen Gütern werden die in § 2 Abs. 2 genannten Güter verstanden. Wenn
diese Güter Gegenstand des Vertrages sind, hat der Auftraggeber die Mitteilung gemäß § 14 Abs. 3
schriftlich oder in Textform an den Spediteur zu richten.
(5) Bei gefährlichem Gut hat der Auftraggeber bei Auftragserteilung dem Spediteur schriftlich oder in
Textform die genaue Art der Gefahr und - soweit erforderlich - die zu ergreifenden Vorsichtsmaßnahmen
mitzuteilen. Handelt es sich um Gefahrgut im Sinne des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher
Güter oder um sonstige Güter, für deren Beförderung oder Lagerung besondere gefahrgut-, umgangs- oder abfallrechtliche Vorschriften bestehen, so hat der Auftraggeber alle für die ordnungsgemäße
Durchführung des Auftrags erforderlichen Angaben, insbesondere UN-Nummer, Klasse und
Verpackungsgruppe nach dem einschlägigen Gefahrgutrecht, mitzuteilen.
(6) Der Spediteur ist nicht verpflichtet, die nach den Absätzen 2 bis 5 gemachten Angaben nachzuprüfen
oder zu ergänzen.
(7) Der Spediteur ist nicht verpflichtet, die Echtheit der Unterschriften auf irgendwelchen das Gut
betreffenden Mitteilungen oder sonstigen Schriftstücken oder die Befugnis der Unterzeichner zu prüfen,
es sei denn, dass an der Echtheit oder der Befugnis begründete Zweifel bestehen.
§ 15 Zollamtliche Abwicklung
(1) Der Auftrag zur Versendung nach einem Bestimmungsort im Ausland schließt den Auftrag zur
zollamtlichen Abfertigung ein, wenn ohne sie die Beförderung bis zum Bestimmungsort nicht ausführbar
ist.
(2) Für die zollamtliche Abfertigung kann der Spediteur neben den tatsächlich auflaufenden Kosten eine
besondere Vergütung berechnen.
(3) Der Auftrag, unter Zollverschluss eingehende Sendungen zuzuführen oder frei Haus zu liefern,
schließt die Ermächtigung für den Spediteur ein, über die Erledigung der erforderlichen Zollförmlichkeiten
und die Auslegung der zollamtlich festgesetzten Abgaben zu entscheiden.
§ 16 Verpackungs- und Kennzeichnungspflichten des Auftraggebers
(1) Die Packstücke sind vom Auftraggeber deutlich und haltbar mit den für ihre auftragsgemäße
Behandlung erforderlichen Kennzeichen zu versehen, wie Adressen, Zeichen, Nummern, Symbolen für
Handhabung und Eigenschaften; alte Kennzeichen müssen entfernt oder unkenntlich gemacht sein.
(2) Darüber hinaus ist der Auftraggeber verpflichtet, 1. zu e i n e r Sendung gehörende Packstücke als
zusammengehörig leicht erkennbar zu kennzeichnen; 2. Packstücke so herzurichten, dass ein Zugriff auf
den Inhalt ohne Hinterlassen äußerlich sichtbarer Spuren nicht möglich ist (Klebeband, Umreifungen oderähnliches sind nur ausreichend, wenn sie individuell gestaltet oder sonst schwer nachahmbar sind; eine
Umwicklung mit Folie nur, wenn diese verschweißt ist); 3. bei einer im Spediteursammelgutverkehr
abzufertigenden Sendung, die aus mehreren Stücken oder Einheiten mit einem Gurtmaß (größter
Umfang zuzüglich längste Kante) von weniger als 1 m besteht, diese zu größeren Packstücken
zusammenzufassen; 4. bei einer im Hängeversand abzufertigenden Sendung, die aus mehreren Stücken
besteht, diese zu Griffeinheiten in geschlossenen Hüllen zusammenzufassen; 5. auf Packstücken von
mindestens 1 000 kg Rohgewicht die durch das Gesetz über die Gewichtsbezeichnung an schweren, auf
Schiffen beförderten Frachtstücken vorgeschriebene Gewichtsbezeichnung anzubringen.
(3) Packstücke sind Einzelstücke oder vom Auftraggeber zur Abwicklung des Auftrags gebildete
Einheiten, z.B. Kisten, Gitterboxen, Paletten, Griffeinheiten, geschlossene Ladegefäße, wie gedeckt
gebaute oder mit Planen versehene Waggons, Auflieger oder Wechselbrücken, Container, Iglus.
§ 17 Kontrollpflichten des Spediteurs
(1) Der Spediteur ist verpflichtet, an Schnittstellen 1. die Packstücke auf Vollzähligkeit und Identität
sowie äußerlich erkennbare Schäden und Unversehrtheit von Plomben und Verschlüssen zu überprüfen
und 2. Unregelmäßigkeiten zu dokumentieren (z.B. in den Begleitpapieren oder durch besondere
Benachrichtigung).
(2) Schnittstelle ist jeder Übergang der Packstücke von einer Rechtsperson auf eine andere sowie die
Ablieferung am Ende jeder Beförderungsstrecke.
§ 18 Quittung
(1) Auf Verlangen des Auftraggebers erteilt der Spediteur eine Empfangsbescheinigung. In der
Empfangsbescheinigung bestätigt der Spediteur nur die Anzahl und Art der Packstücke, nicht jedoch
deren Inhalt, Wert oder Gewicht. Bei Massengütern, Wagenladungen und dergleichen enthält die
Empfangsbescheinigung im Zweifel keine Bestätigung des Rohgewichts oder der anders angegebenen
Menge des Gutes.
(2) Als Ablieferungsnachweis hat der Spediteur vom Empfänger eine Empfangsbescheinigung über die im
Auftrag oder in sonstigen Begleitpapieren genannten Packstücke zu verlangen. Weigert sich der
Empfänger, die Empfangsbescheinigung zu erteilen, so hat der Spediteur Weisung einzuholen. Ist das
Gut beim Empfänger bereits ausgeladen, so ist der Spediteur berechtigt, es wieder an sich zu nehmen.
§ 19 Weisungen
(1) Eine über das Gut erteilte Weisung bleibt für den Spediteur bis zu einem Widerruf des Auftraggebers
maßgebend.
(2) Mangels ausreichender oder ausführbarer Weisung darf der Spediteur nach seinem
pflichtgemäßen Ermessen handeln.
(3) Ein Auftrag, das Gut zur Verfügung eines Dritten zu halten, kann
nicht mehr widerrufen werden, sobald die Verfügung des Dritten beim Spediteur eingegangen ist.
§ 20 Frachtüberweisung, Nachnahme
(1) Die Mitteilung des Auftraggebers, der Auftrag sei unfrei abzufertigen oder der Auftrag sei für
Rechnung des Empfängers oder eines Dritten auszuführen, berührt nicht die Verpflichtung des
Auftraggebers gegenüber dem Spediteur, die Vergütung sowie die sonstigen Aufwendungen zu tragen.
(2) Die Mitteilung nach Abs. 1 enthält keine Nachnahmeweisung.
§ 21 Fristen
Mangels Vereinbarung werden Verlade- und Lieferfristen nicht gewährleistet, ebenso wenig eine
bestimmte Reihenfolge in der Abfertigung von Gütern gleicher Beförderungsart.
§ 22 Hindernisse
(1) Leistungshindernisse, die nicht dem Risikobereich des Spediteurs zuzurechnen sind, befreien ihn für
die Zeit ihrer Dauer von den Verpflichtungen, deren Erfüllung unmöglich geworden ist. Im Falle der
Befreiung nach Satz 1 sind der Spediteur und der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten,
auch wenn der Auftrag schon teilweise ausgeführt worden ist. Tritt der Spediteur oder Auftraggeber
zurück, so sind dem Spediteur die Kosten zu erstatten, die er für erforderlich halten durfte oder die für
den Auftraggeber von Interesse sind.
(2) Der Spediteur hat nur im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht zu prüfen und den Auftraggeber darauf
hinzuweisen, ob gesetzliche oder behördliche Hindernisse für die Versendung (z.B. Ein- und
Ausfuhrbeschränkungen) vorliegen. Soweit der Spediteur jedoch durch öffentliche Bekanntmachungen
oder in den Vertragsverhandlungen den Eindruck erweckt hat, über besondere Kenntnisse für bestimmte
Arten von Geschäften zu verfügen, hat er vorstehende Prüfungs- und Hinweispflichten entsprechend zu
erfüllen.
(3) Vom Spediteur nicht zu vertretende öffentlich-rechtliche Akte berühren die Rechte des Spediteurs
gegenüber dem Auftraggeber nicht; der Auftraggeber haftet dem Spediteur für alle aus solchen
Ereignissen entstehenden Folgen. Etwaige Ansprüche des Spediteurs gegenüber dem Staat oder einem
sonstigen Dritten werden hierdurch nicht berührt.
§ 23 Ablieferung
Die Ablieferung erfolgt mit befreiender Wirkung an jede im Geschäft oder Haushalt des Empfängers
anwesende Person, es sei denn, es bestehen begründete Zweifel an deren Empfangsberechtigung.
§ 24 Lagerung
(1) Die Lagerung erfolgt nach Wahl des Spediteurs in dessen eigenen oder fremden Lagerräumen. Lagert
der Spediteur bei einem fremden Lagerhalter ein, so hat er dessen Namen und den Lagerort dem
Auftraggeber unverzüglich schriftlich bekannt zu geben oder, falls ein Lagerschein ausgestellt ist, auf
diesem zu vermerken.
(2) Dem Auftraggeber steht es frei, die Lagerräume zu besichtigen oder besichtigen zu lassen. Einwände
oder Beanstandungen gegen die Unterbringung des Gutes oder gegen die Wahl des Lagerraumes muss er
unverzüglich vorbringen. Macht er von dem Besichtigungsrecht keinen Gebrauch, so begibt er sich aller
Einwände gegen die Art und Weise der Unterbringung, soweit die Wahl des Lagerraumes und die
Unterbringung unter Wahrung der Sorgfalt eines ordentlichen Spediteurs erfolgt ist.
(3) Das Betreten des Lagers ist dem Auftraggeber nur in Begleitung des Spediteurs zu dessen
Geschäftsstunden erlaubt.
(4) Nimmt der Auftraggeber Handlungen mit dem Gut vor (z.B. Probeentnahme), so kann der Spediteur
verlangen, dass Anzahl, Gewicht und Beschaffenheit des Gutes gemeinsam mit dem Auftraggeber
festgestellt werden. Kommt der Auftraggeber diesem Verlangen nicht nach, ist die Haftung des
Spediteurs für später festgestellte Schäden ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden ist nicht auf die
vorgenommenen Handlungen mit dem Gut zurückzuführen.
(5) Der Auftraggeber haftet für alle Schäden, die er, seine Angestellten oder Beauftragten beim Betreten
des Lagers oder beim Betreten oder Befahren des Lagergrundstückes dem Spediteur, anderen
Einlagerern oder sonstigen Dritten zufügen, es sei denn, dass den Auftraggeber, seine Angestellten oder
Beauftragten kein Verschulden trifft.
(6) Bei Inventurdifferenzen kann der Spediteur bei gleichzeitigen Fehl- und Mehrbeständen desselben
Auftraggebers eine wertmäßige Saldierung des Lagerbestandes vornehmen.
(7) Entstehen dem Spediteur begründete Zweifel, ob seine Ansprüche durch den Wert des Gutes
sichergestellt sind, so ist er berechtigt, dem Auftraggeber eine angemessene Frist zu setzen, in der
dieser entweder für Sicherstellung der Ansprüche des Spediteurs oder für anderweitige Unterbringung
des Gutes Sorge tragen kann. Kommt der Auftraggeber diesem Verlangen nicht nach, so ist der
Spediteur zur Kündigung ohne Kündigungsfrist berechtigt.
§ 25 Auskunfts- und Herausgabepflicht des Spediteurs
(1) Der Spediteur ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf
Verlangen über den Stand des Geschäftes Auskunft zu geben und nach dessen Ausführung Rechenschaft
abzulegen; zur Offenlegung der Kosten ist er jedoch nur verpflichtet, wenn er für Rechnung des
Auftraggebers tätig wird.
(2) Der Spediteur ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Geschäfts erhält
und was er aus der Geschäftsführung erlangt, herauszugeben.
§ 26 Aufwendungen des Spediteurs, Freistellungsanspruch
(1) Der Spediteur hat Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die er den Umständen nach für
erforderlich halten durfte.
(2) Der Auftrag, ankommendes Gut in Empfang zu nehmen, ermächtigt den
Spediteur, verpflichtet ihn aber nicht, auf dem Gut ruhende Frachten, Wertnachnahmen, Zölle, Steuern
und sonstige Abgaben sowie Spesen auszulegen.
(3) Von Frachtforderungen, Havarieeinschüssen oder -beiträgen, Zöllen, Steuern und sonstigen Abgaben,
die an den Spediteur insbesondere als Verfügungsberechtigten oder als Besitzer fremden Gutes gestellt
werden, hat der Auftraggeber den Spediteur auf Aufforderung sofort zu befreien, wenn sie der Spediteur
nicht zu vertreten hat. Der Spediteur ist berechtigt, nach pflichtgemäßem Ermessen die zu seiner
Sicherung oder Befreiung geeigneten Maßnahmen zu ergreifen. Sofern nicht die Notwendigkeit sofortigen
Handelns geboten ist, hat der Spediteur Weisung einzuholen.
(4) Der Auftraggeber hat den Unternehmer in geschäftsüblicher Weise rechtzeitig auf alle öffentlichrechtlichen, z.B. zollrechtlichen oder Dritten gegenüber bestehenden, z.B. markenrechtlichen
Verpflichtungen aufmerksam zu machen, die mit dem Besitz des Gutes verbunden sind, soweit nicht
aufgrund des Angebots des Unternehmers davon auszugehen ist, dass diese Verpflichtungen ihm
bekannt sind.
III. Haftung
§ 27 Haftung aus Frachtverträgen
(1) Der Frachtführer und der Spediteur, der die Beförderung des Gutes im Selbsteintritt ausführt, haftet
für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur
Beförderung bis zur Ablieferung entsteht. Die Entschädigung ist auf einen Betrag von 8,33
Sonderziehungsrechten für jedes Kilogramm des Rohgewichts begrenzt. Dies gilt bei Vorliegen eines
durchgängigen Frachtvertrages mit Frachtführern und selbsteintretenden Spediteuren auch für den
Schaden, der während einer transportbedingten Zwischenlagerung entsteht.
(2) Wird der Frachtführer vom Ersatzberechtigten als ausführender Frachtführer in Anspruch genommen,
so haftet er nach Maßgabe von § 437 HGB. Eine weitergehende Haftung, gleich aus welchem
Rechtsgrund, ist ausgeschlossen.
§ 28 Grundsätze der Haftung aus Speditionsverträgen
(1) Der Spediteur haftet bei all seinen Tätigkeiten nach den gesetzlichen Vorschriften. Es gelten jedoch
die folgenden Regelungen, soweit zwingende oder AGB-feste Rechtsvorschriften nichts anderes
bestimmen.
(2) Soweit der Spediteur nur den Abschluss der zur Erbringung der vertraglichen Leistungen
erforderlichen Verträge schuldet, haftet er nur für die sorgfältige Auswahl der von ihm beauftragten
Dritten.
(3) In allen Fällen, in denen der Spediteur für Verlust oder Beschädigung des Gutes zu haften hat, hat er
Wert- und Kostenersatz entsprechend §§ 429, 430 HGB zu leisten.
(4) Soweit die §§ 425 ff und 461 Abs. 1 HGB nicht gelten, haftet der Spediteur für Schäden, die
entstanden sind aus
• 1. ungenügender Verpackung oder Kennzeichnung des Gutes durch den Auftraggeber oder
Dritte,
• 2. vereinbarter oder der Übung entsprechender Aufbewahrung im Freien,
• 3. schwerem Diebstahl oder Raub (§§ 243, 244, 249 StGB),
• 4. höherer Gewalt, Witterungseinflüssen, Schadhaftwerden von Geräten oder Leitungen,
Einwirkung anderer Güter, Beschädigung durch Tiere, natürlicher Veränderung des Gutes,
nur insoweit, als ihm eine schuldhafte Verursachung des Schadens nachgewiesen wird. Konnte ein
Schaden aus einem der vorstehend aufgeführten Umstände entstehen, so wird vermutet, dass er aus
diesem entstanden ist.
(5) Hat der Spediteur aus einem Schadenfall Ansprüche gegen einen Dritten, für den er nicht haftet, so
hat er diese Ansprüche dem Auftraggeber auf dessen Verlangen abzutreten, es sei denn, dass der
Spediteur aufgrund besonderer Abmachung die Verfolgung der Ansprüche für Rechnung und Gefahr des
Auftraggebers übernimmt.
§ 29 Beschränkung der Haftung aus Speditionsverträgen
(1) Die Haftung des Spediteurs bei Verlust oder Beschädigung des Gutes (Güterschaden) ist mit
Ausnahme der verfügten Lagerung der Höhe nach begrenzt
• 1. bei einem Speditionsvertrag nach diesen Bedingungen, der die Beförderung mit
Kraftfahrzeugen einschließt, durchgängig auf 8,33 SZR für jedes Kilogramm;
• 2. bei einem Vertrag über eine Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln unter
Einschluss einer Seebeförderung, abweichend von Nr. 1. auf 2 SZR für jedes Kilogramm; in
jedem Schadenfall höchstens auf einen Betrag von € 1 Mio.
(2) Sind nur einzelne Packstücke oder Teile der Sendung verloren oder beschädigt worden, berechnet
sich die Haftungshöchstsumme nach dem Rohgewicht – der gesamten Sendung, wenn die gesamte
Sendung entwertet ist, – des entwerteten Teils der Sendung, wenn nur ein Teil der Sendung entwertet
ist.
(3) Die Haftung des Spediteurs für Verspätungsschäden ist der Höhe nach begrenzt auf den dreifachen
Betrag des Spediteurentgeltes je Schadenfall. § 431 Abs. 3 HGB bleibt unberührt. Für andere als
Güterschäden mit Ausnahme von Personenschäden und Sachschäden an Drittgut haftet der Spediteur der
Höhe nach begrenzt auf das Dreifache des Betrages, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre, höchstens
auf einen Betrag von 100.000 € je Schadenfall.
(4) Die Haftung des Spediteurs ist in jedem Fall, unabhängig davon, wie viele Ansprüche aus einem
Schadenereignis erhoben werden, begrenzt auf € 2,5 Mio. je Schadenereignis oder 2 SZR für jedes
Kilogramm der verlorenen und beschädigten Güter, je nachdem, welcher Betrag höher ist; bei mehreren
Geschädigten haftet der Spediteur anteilig im Verhältnis ihrer Ansprüche.
§ 30 Haftung bei verfügter Lagerung
(1) Die Haftung des Spediteurs bei Verlust oder Beschädigung des Gutes (Güterschaden) ist bei einer verfügten Lagerung begrenzt
1. bei Güterschäden auf 5 € je kg Rohgewicht der Sendung, höchstens 25.000 € je Schadensfall,
2. bei Schäden eines Auftraggebers in einer Differenz zwischen Soll- und Ist- Bestand des Lagerbestandes (§ 24 Abs. 6) auf 25.000 €, unabhängig von der Zahl der für die Inventurdifferenz
ursächlichen Schadenfälle.
(2) Die Haftung des Spediteurs für andere als Güterschäden mit Ausnahme von Personenschäden und
Sachschäden an Drittgut ist bei einer verfügten Lagerung begrenzt auf 25.000 € je Schadenfall.
(3) Die Haftung des Spediteurs ist in jedem Fall, unabhängig davon, wie viele Ansprüche aus einem
Schadenereignis erhoben werden, auf € 1 Mio. je Schadenereignis begrenzt; bei mehreren Geschädigten
haftet der Spediteur anteilig im Verhältnis ihrer Ansprüche. § 31 Qualifiziertes Verschulden Die
vorstehenden Haftungsbefreiungen und -begrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden verursacht
worden ist
1. durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Frachtführers oder Spediteurs oder seiner leitenden
Angestellten oder durch Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, wobei Ersatzansprüche in letzterem
Fall begrenzt sind auf den vorhersehbaren, typischen Schaden;
2. in den Fällen der §§ 425 ff, 461 Abs. 1 HGB durch den Frachtführer oder Spediteur oder die in §§ 428,
462 HGB genannten Personen vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit
Wahrscheinlichkeit eintreten werde. § 32 Haftung bei logistischen Dienstleistungen Für logistische
Dienstleistungen, die mit der Beförderung oder Lagerung von Gütern im Zusammenhang stehen, aber
nicht speditionsüblich sind (z.B. Aufbügeln von Konfektion, Montage von Teilen, Veränderungen des
Gutes), gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Werk- und Dienstvertragsrechts mit der Maßgabe,
dass Schadenersatzansprüche nur geltend gemacht werden können, wenn der Schadenfall vom
Auftragnehmer oder seinen Leuten vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden ist. Diese
vorgenannte Haftungsbeschränkung betrifft nur solche Schäden, für die der Auftraggeber eine
Schadenversicherung (z.B. Transportversicherung, Feuerversicherung) abgeschlossen hat, die nach den
vereinbarten Bedingungen diese Schäden ersetzen muss. Die gesetzliche Haftung für fahrlässig
verursachte Schäden ist beschränkt auf einen Betrag von € 1 Mio. je Schadenfall. § 31 Nr. 1 gilt
entsprechend.
IV. Versicherung
§ 33 Haftpflichtversicherung
Der Frachtführer und der Spediteur im Sinne von § 1 haben sich gegen alle Schäden, für die sie nach
diesen Bedingungen und nach dem 4. Abschnitt des Handelsgesetzbuches im Rahmen der
Regelhaftungssummen haften, in marktüblichem Umfang zu versichern. § 34 Versicherungsbesorgung
(1) Der Spediteur besorgt die Versicherung des Gutes gemäß §§ 454 Abs. 2 und 472 Abs. 1 HGB bei
einem Versicherer seiner Wahl nur aufgrund einer schriftlichen oder in Textform gefassten Vereinbarung.
Der Spediteur hat nach pflichtgemäßem Ermessen über Art und Umfang der Versicherung zu entscheiden
und sie zu marktüblichen Bedingungen abzuschließen, es sei denn, der Auftraggeber erteilt schriftliche
oder in Textform gehaltene Weisungen über Art und Umfang unter Angabe der Versicherungssumme und
der zu deckenden Gefahren.
(2) Kann der Spediteur den verlangten Versicherungsschutz nicht eindecken, so hat er dies dem
Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. V. Sonstige Bestimmungen Die nachfolgenden Bestimmungen
gelten für den Fracht-, Speditions- und Logistikunternehmer (im Folgenden Unternehmer)
§ 35 Nachnahme
(1) Die Vereinbarung einer Nachnahme ist eine gesonderte Dienstleistung, die bei Auftragserteilung oder
bei Abruf des Fahrzeuges schriftlich zu treffen oder im Frachtbrief oder einem anderen Begleitpapier zu
vermerken ist.
(2) Der Nachnahmebetrag ist beim Empfänger in bar einzuziehen. Ist diese Zahlungsweise durch den
Empfänger nicht möglich, holt der Unternehmer beim Verfügungsberechtigten eine schriftliche Weisung
ein. Bis zum Eingang der schriftlichen Weisung wird das Gut dem Empfänger nicht ausgeliefert. Für die
Wartezeit bis zum Eintreffen der Weisung hat der Unternehmer einen Vergütungsanspruch. Im Übrigen
findet § 419 Abs. 3 HGB Anwendung.
§ 36 Pfand- und Zurückbehaltungsrecht
(1) Die Groß & Jahncke Express hat wegen aller fälligen und nicht fälligen Forderungen, die ihm aus den
Tätigkeiten nach diesen Bedingungen an den Auftraggeber zustehen, ein Pfandrecht und ein
Zurückbehaltungsrecht an den in seiner Verfügungsgewalt befindlichen Gütern oder sonstigen Werten.
Das Pfand- und Zurückbehaltungsrecht geht nicht über das gesetzliche Pfand- und
Zurückbehaltungsrecht hinaus.
(2) Die Groß & Jahncke Express darf ein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht wegen Forderungen aus anderen
mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Verträgen nach diesen Bedingungen nur ausüben, soweit sie
unbestritten sind oder wenn die Vermögenslage des Schuldners die Forderung des Unternehmers
gefährdet.
(3) An die Stelle der in § 1234 BGB bestimmten Frist von einem Monat tritt in allen Fällen eine solche
von zwei Wochen. (4) Ist der Auftraggeber im Verzug, so kann der Unternehmer nach erfolgter
Verkaufsandrohung von den in seinem Besitz befindlichen Gütern und Werten eine solche Menge, wie
nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zur Befriedigung erforderlich ist, freihändig verkaufen.
(5) Für den Pfand- oder Selbsthilfeverkauf kann der Unternehmer in allen Fällen eine Verkaufsprovision
vom Nettoerlös in Höhe von ortsüblichen Sätzen berechnen.
§ 37 Verpackung, Verwiegung und Untersuchung des Gutes als Sonderleistungen
(1) Der dem Spediteur erteilte Auftrag umfasst mangels Vereinbarung nicht
1. die Verpackung des Gutes,
2. die Verwiegung, Untersuchung, Maßnahmen zur Erhaltung oder Besserung des Gutes und seiner
Verpackung, es sei denn, dies ist geschäftsüblich. Die Bestimmung in § 3 Abs. 4 für das Frachtgeschäft
bleibt unberührt.
(2) Die Tätigkeiten nach Absatz 1 sind gesondert zu vergüten.
§ 38 Paletten, Ladehilfs- und Packmittel
(1) Die Verpflichtung des Unternehmers aus einem Vertrag nach diesen Bedingungen umfasst keine
Gestellung von Ladehilfsmitteln und Packmitteln, insbesondere keine Gestellung von Paletten.
(2) Soll Palettentausch erfolgen, so ist diese Vereinbarung bei Vertragsschluss oder bei Abruf des
Fahrzeuges schriftlich zu treffen oder im Frachtbrief oder in einem anderen Begleitpapier zu vermerken
oder in einem gesonderten Palettenbegleitschein festzuhalten. Der Palettentausch ist eine gesonderte
Dienstleistung des Unternehmers, die mit seinem Entgelt nicht abgegolten und besonders zu vergüten
ist. Dies gilt auch für Zug-um-Zug-Palettentauschregelungen nach Abs. 3.
(3) Der Vertrag über die Beförderung von palettiertem Gut ist mit der Auslieferung beim Empfänger
erfüllt. Die Rückführung leerer Paletten erfolgt nur, wenn darüber ein gesonderter Beförderungsvertrag
abgeschlossen wird. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Zug-um-Zug-Palettentauschregelungen.
(4) Für andere Ladehilfsmittel gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.
§ 39 Verzug, Aufrechnung
(1) Zahlungsverzug tritt ein, ohne dass es einer Mahnung oder sonstigen Voraussetzung bedarf, spätestens 10 Tage nach Zugang der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufstellung, sofern
der Verzug nicht nach Gesetz vorher eingetreten ist. Für die Verzugszinsen gilt § 288 BGB.
(2) Ansprüche auf Standgeld, auf weitere Vergütungen und auf Ersatz sonstiger Aufwendungen, die bei
der Durchführung eines Vertrages nach diesen Bedingungen entstanden sind, werden vom Unternehmer
schriftlich geltend gemacht. Für den Verzug dieser Ansprüche gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Mit Ansprüchen aus einem Vertrag nach diesen Bedingungen und damit zusammenhängenden
Forderungen aus unerlaubter Handlung und aus ungerechtfertigter Bereicherung darf nur mit fälligen,
dem Grunde und der Höhe nach unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen
aufgerechnet werden.
§ 40 Erfüllungsort
Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens in Rostock.
§ 41 Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Ansprüche aus einem Vertrag nach diesen Bedingungen ist der Sitz der Groß & Jahncke Express, soweit der Anspruchsteller und der Anspruchsgegner Kaufmann ist. Hat die Groß & Jahncke Express mehrere Niederlassungen, so ist Gerichtsstand der Ort derjenigen Niederlassung, an die der Auftrag gerichtet ist.
§ 42 Anwendbares Recht
Für alle Verträge nach diesen Bedingungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
§ 43 Salvatorische Klausel
Bei Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestandteile bleibt der Vertrag im Übrigen bestehen. Die Vertragsparteien sind in diesem Falle verpflichtet, bezüglich der unwirksamen Teile Regelungen zu
treffen, die dem wirtschaftlich gewollten Ergebnis am nächsten kommen.
|